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ASM

Arbeitskreis
Südtiroler Mittel-,
Ober- und Berufsschul-
lehrer/innen
Schlernstr. 1
I-39100 Bozen
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Privathaftpflichtversicherung

ZUSÄTZLICHE DEFINITIONEN (ZU DEN BEREITS IN DER POLIZZE ENTHALTENEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN)

a) FAMILIENMITGLIEDER: Ehepartner oder Lebenspartner des Versicherten und alle Personen, die auf dem Familienbogen des Versicherten aufscheinen.

1. Gegenstand der Versicherung

Die Gesellschaft versichert weltweit die Entschädigung der Summen (Kapital, Zinsen und Kosten), die der Versicherungsnehmer und seine Familienmitglieder als zivilrechtlich Haftende nach dem Gesetz für Schäden, die Dritten unabsichtlich infolge eines zufälligen Ereignisses im Rahmen des Privatlebens, der Beziehungen und allgemein in der Freizeit zugefügt werden, bei Tod, Personenschäden, Sach- und Tierschäden zu zahlen haben.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:

- das Eigentum und die Führung der gewöhnlichen Wohnung und der dazugehörigen Gärten;

- das Eigentum der gelegentlichen Wohnungen und der dazugehörigen Gärten, sofern sie sich auf italienischem Staatsgebiet befinden, sowie die Führung der gelegentlichen Wohnungen und der dazugehörigen Gärten, auch im Ausland. Die Versicherung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland

verlegt, mit Wirkung ab der ersten Jahresfälligkeit der Polizze nach der Verlegung des Wohnsitzes.

2. Deckungserweiterungen

Ebenfalls versichert sind folgende Schäden:

-     Die Haftpflicht der Personen, denen die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers anvertraut werden, für von den Minderjährigen verursachte Schäden, einschließlich der von diesen Personen erlittenen Schäden.

-     Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Minderjährigen verursacht werden, für die der Versicherte haftet.

-     Schäden durch Brand, Bersten und Explosion von Kraftfahrzeugen der versicherten Personen, die in Garagenboxen oder privaten Garagen abgestellt sind und in jedem Fall nicht als im Verkehr befindlich gelten gemäß Gesetz Nr. 990 vom 31.12.1969, einschließlich der Schäden an Räumlichkeiten Dritter, auch wenn sie an den Versicherungsnehmer oder seine Familienmitglieder vermietet sind, bis zu einem Betrag von € 150.000,00.

-     Schäden an Dritten, unabhängig davon, ob sie befördert werden oder nicht, die von den minderjährigen Kindern des Versicherungsnehmers ohne dessen Wissen verursacht werden, indem sie Fahrzeuge und Boote unter Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Fahr- und Benutzungsregeln in Betrieb setzen oder lenken; etwaiger Regress des Haftpflichtversicherers des Fahrzeugs oder Bootes, der den Schaden aus dem Schadensfall bezahlt hat.

-     Schäden, die von den versicherten Personen im Rahmen ihrer persönlichen Haftung als Insassen fremder Fahrzeuge und Boote an nicht in den Fahrzeugen oder Booten beförderten Dritten verursacht werden; Schäden am Fahrzeug selbst sind in jedem Fall ausgeschlossen.

-     Schäden, die von Dritten verursacht werden, die Kraftfahrzeuge des Versicherungsnehmers oder seiner Familienmitglieder mit abgelaufenem Führerschein lenken, begrenzt auf den etwaigen Regress des Haftpflichtversicherers des Fahrzeugs oder Bootes, der den Schaden aus dem Schadensfall bezahlt hat.

-     Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinen Familienmitgliedern beim Lenken eines fremden Fahrzeugs verursacht werden, wenn die Gültigkeit des Führerscheins wegen nicht beantragter Erneuerung ruht. Etwaiger Regress des Haftpflichtversicherers des Fahrzeugs oder Bootes, der den Schaden aus dem Schadensfall bezahlt hat; Schäden am Fahrzeug selbst sind in jedem Fall ausgeschlossen.

-     Schäden, die durch Haus-, Reit- oder Hoftiere verursacht werden, sofern diese nicht der Erwerbstätigkeit dienen; in diesen Fällen ist eine Selbstbeteiligung von € 250,00 pro Schadensfall vorgesehen.

-     Schäden durch zufällige und plötzliche Verschmutzung der Umwelt, des Wassers, der Luft und des Bodens, bis zu einem Höchstbetrag von € 50.000,00 pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr.

-     Sachschäden durch: Brand, Bersten, Explosion, Rauch, Gas, Dämpfe, im Rahmen der versicherten Deckungssummen und bis zu einem Höchstbetrag von € 250.000,00 pro Schadensfall;

-     Schäden durch Wasseraustritt.

-     Schäden durch die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Aussetzung von Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der Nutzung von Gütern infolge eines nach Maßgabe der Polizze entschädigungspflichtigen Schadensfalls; die Entschädigung wird bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der versicherten Deckungssummen und mit einer Selbstbeteiligung von € 250,00 pro Schadensfall gezahlt;

 

3. Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden:

-     durch vorsätzliche Handlungen der versicherten Personen, vorbehaltlich der oben genannten Bestimmungen;

-     im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher, gewerblicher, handwerklicher oder anderer Tätigkeiten mit Erwerbszweck;

-     im Zusammenhang mit dem Eigentum, der Nutzung und dem Lenken von Kraftfahrzeugen, Motorbooten und Flugzeugen;

-     im Zusammenhang mit der Ausübung von Motor- und Luftsport im Allgemeinen;

-     im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Wettkämpfen und dem damit verbundenen Training aller professionell oder semiprofessionell betriebenen Sportarten;

-     im Zusammenhang mit dem Eigentum und der Nutzung von Segel- und Ruderbooten, wenn der Rumpf länger als 6,5 m ist;

-     durch Ausbau, Aufstockung, Abriss und außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen, mit Ausnahme der Haftung, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Familienmitgliedern als Auftraggeber von Abriss- und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten erwächst;

-     durch die Ausübung der Jagd;

-     durch den unerlaubten Besitz von Schusswaffen sowie deren Verwendung für andere Zwecke als zum Sportschießen oder Scheibenschießen;

-     durch Diebstahl.